Bundeskleingarten­gesetz einfach erklärt

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bildet die Rechtsgrundlage für Kleingärten und Schrebergärten in Deutschland. Neben den gesetzlichen Regelungen im Bundeskleingartengesetz gelten in Kleingärten die jeweiligen Satzungen und Kleingartenverordnungen des Kleingartenvereins. Die Kleingartenvereine definieren hierdurch Rechte und Pflichten, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Im Folgenden erklären wir einige wichtige Regelungen im Bundeskleingartengesetz.

Der Kleingarten laut Bundeskleingartengesetz

Im 1. Absatz des BKleingG wird der Begriff des Kleingartens definiert. Ein Garten wird als Kleingarten bezeichnet, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Garten dient der kleingärtnerischen Nutzung.
  2. Der Garten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten (mindestens 5 Einzelgärten) sowie gemeinschaftliche Einrichtungen (Vereinshaus, Spielflächen, Wege) vorhanden sind. Hiermit ist eine sog. Kleingartenanlage gemeint.

Auch die Größe des Schrebergartens wird im Bundeskleingartengesetz geregelt. Demnach darf ein Kleingarten eine Größe von mehr als 400 m² nicht überschreiten.

Die Gartenlaube

Neben der Größe des Kleingartens sind gesetzliche Vorschriften zur Gartenlaube im Bundeskleingartengesetz definiert. Die Gartenlaube darf eine maximale Größe von 24 m² aufweisen. Davon ist jedoch nur das Gartenhäuschen betroffen – eine Terrasse oder ein Freisitz zählen nicht dazu.

Die Vorschrift zur Größe der Gartenlaube gilt jedoch erst seit dem 1. April 1983. Gartenhäuschen, die vor dem 1. April 1983 erbaut wurden, können die maximale Größe von 24 m² überschreiten.

Dauerhaftes Wohnen ist im Schrebergarten nicht erlaubt. Deshalb darf auch die Gartenlaube nicht so ausgestattet sein, dass ein dauerhaftes Wohnen möglich ist.

Die kleingärtnerische Nutzung

Laut Bundeskleingartengesetz besagt die kleingärtnerische Nutzung, dass der Garten zur Erholung und nicht erwerbsmäßig genutzt wird. Das bedeutet, dass der Garten zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf und für sonstige Gartenaktivitäten verwendet werden soll.

Die kleingärtnerische Nutzung schreibt vor, dass mindestens ein Drittel der Fläche im Schrebergartens für den Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf verwendet wird. Das bedeutet, dass die Pächter eines Schrebergartens Obst und Gemüse anbauen müssen. Für Wege, die Gartenlaube und Terrassen soll ebenfalls ein Drittel des Gartens verwendet werden. Das letzte Drittel der Gartenfläche ist für die Gartengestaltung, Zierpflanzen und die Rasenfläche gedacht.

Die kleingärtnerische Nutzung: 

  • Ein Drittel für den Anbau von Obst und Gemüse
  • Ein Drittel für Zierpflanzen, Rasenfläche und Gartengestaltung
  • Ein Drittel für Wege, die Laube und Terrasse im Schrebergarten

Bei einer Gartenparzelle von rund 300 m² bedeutet das, dass

  • 100 m² für den Anbau von Gartenerzeugnissen wie Obst und Gemüse,
  • 100 m² zur Erholung, Gartenlaube, Terrasse und Wege,
  • 100 m² für die Gartengestaltung, Zierpflanzen und Rasenfläche verwendet werden.

Das Gewächshaus im Kleingarten

Gewächshäuser werden im Bundeskleingartengesetz nicht spezifisch erwähnt. Meistens sind Gewächshäuser in Kleingärten erlaubt. Eine bestimmte Größe darf jedoch nicht überschritten werden. Die zulässige Größe wird in den Satzungen der Kleingartenvereine festgelegt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann mit dem jeweiligen Vorstand in Kontakt treten und das Gewächshaus genehmigen lassen.

Wie werden Heckenhöhe oder Sichtschutz im Bundeskleingartengesetz geregelt?

Außer dem Hinweis der kleingärtnerischen Nutzung wird die Gestaltung der Kleingärten nicht weiter gesetzlich geregelt. Rechte und Pflichten zur Gartengestaltung befinden sich in den Satzungen und Verordnungen der jeweiligen Kleingartenvereine.

Die Hecke im Schrebergarten

Die Heckenhöhe wird in den jeweiligen Verordnungen und Satzungen definiert. Meist gilt, dass eine Heckenhöhe von 1,20 – 1,25 Metern nicht überschritten werden darf. Bei der maximalen Höhe der Hecke müssen Schnitt und Neuaustriebe beachtet werden. Demnach sollten Hecken nach dem Schnitt ca. 1,00 Meter hoch sein, damit die Hecke rund 20 cm nachwachsen kann.

Die Hecke sollte nach dem Schnitt rund 1 Meter hoch sein, damit diese über den Sommer noch weitere 20 cm nachwachsen kann und die zulässige Heckenhöhe nicht überschreitet. © Schrebergarten-Ratgeber
Die Hecke sollte nach dem Schnitt rund 1 Meter hoch sein, damit diese über den Sommer noch nachwachsen kann und die zulässige Heckenhöhe trotzdem nicht überschreitet. © Schrebergarten-Ratgeber

Sobald die Hecke einen Außenbereich abgrenzt, wie z.B. eine Straße, einem Parkplatz oder dem Ende der Gartenanlage darf die Hecke bis zu 2,00 Metern hoch wachsen. Bei Abgrenzungen nach außen darf die maximale Heckenhöhe von 2,00 Metern jedoch nicht überschritten werden.

Regelungen zum Sichtschutz im Kleingarten

Da es in Kleingartenanlagen um gemeinschaftlichen Austausch geht, ist ein Sichtschutz ungern gesehen. Informationen und Ideen für einen regelkonformen Sichtschutz gibt es hier: Sichtschutz im Kleingarten.

Die Pacht im Bundeskleingarten­gesetz

Im Bundeskleingartengesetz befinden sich gesetzliche Regelungen zum Kleingartenpachtverhältnis. Die wichtigsten Besonderheiten gibt es hier im Überblick:

Besonderheiten bei der Pacht eines Schrebergartens: 

  • Ein Schrebergarten wird verpachtet und nicht vermietet. Die Pacht des Schrebergartens gilt auf unbestimmte Zeit. Mit einem Pachtvertrag stimmt man den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und den Vorschriften und Regeln der Kleingartenanlage zu.
  • Die Gartenlaube und bestehende Pflanzen zählen nicht zur Pacht. Diese gehören dem Vorpächter und können gegen eine Ablöse übernommen werden.
  • Die Preise für einen Kleingarten unterscheiden sich je nach Gartenverein und Region. Durchschnittlich kostet die Pacht eines Schrebergartens rund 300 bis 400 Euro im Jahr (inkl. Mitgliedschaft im Kleingartenverein, Versicherungen und Nebenkosten).

Wer einen Kleingarten pachten möchte, findet hier weiterführende Informationen: Schrebergarten pachten

Die Kündigung im Bundeskleingartengesetz

Kleingartenpachtverträge können nur schriftlich gekündigt werden.

Verpächter können den Kleingartenpachtvertrag nicht ohne Weiteres kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nur möglich,

  1. wenn die Pacht seit mindestens einem Vierteljahr in Verzug ist (nicht bezahlt wurde) und nicht innerhalb von zwei Monaten nach einer schriftlichen Mahnung bezahlt wird, oder
  2. wenn Pflichtverletzungen durch den Pächter oder durch die Pächterin sowie deren Gästen begangen werden, die den Frieden der Kleingartengemeinschaft nachhaltig stören und das Pachtverhältnisses deshalb nicht weiter zugemutet werden kann.

Eine ordentliche Kündigung durch den Verpächter kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen. Dabei müssen verschiedene Gründe vorliegen, die in § 9 des Bundeskleingartengesetzes definiert sind.

Fazit: Das Bundeskleingartengesetz einfach erklärt

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bildet die Rechtsgrundlage für Kleingärten und Schrebergärten in Deutschland. Schrebergärten dienen der kleingärtnerischen Nutzung und müssen die sogenannte Drittelnutzung einhalten. Außerdem darf die Gartenlaube die zulässige maximale Größe von 24 m² nicht überschreiten. Im Bundeskleingartengesetz sind zudem gesetzliche Regelungen für das Pachtverhältnis und die Kündigung des Pachtverhältnisses enthalten.